§ 31g FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

Insoweit dem Bund für die AuflageVordrucke und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.07.2009

Insoweit dem Bund für die AuflageVordrucke und Ausgabe der Schulbuchbelege, für Vordrucke, Richtlinien, und Erlagscheine zur Abgabe der Schulbücher, für eine automationsunterstützte Schulbuchdatei und für Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.

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