§ 31b FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Den imDer mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in § 31 Abs. 1 genannten Schülern können an StelleAufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffungden Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.

(2) Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (§ 31a) zur Verfügung gestellt werdendurch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtesVerrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Abs. 1 erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und dessen KaufpreisSchulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organs der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeiterlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.

(2) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Schulbuchbelege (Schulbuchgutscheine, Schulbuchanweisungen) mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.

Stand vor dem 31.07.2009

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.07.2009

(1) Den imDer mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraute Bundesminister ist ermächtigt, zur Erfüllung der in § 31 Abs. 1 genannten Schülern können an StelleAufgaben mit Verlags- und Vertriebsunternehmen Verträge über die Herstellung und Ausgabe der von Schulbüchern Gutscheine zur Anschaffungden Schulen bestellten Schulbücher abzuschließen.

(2) Die Bestellung der für den Unterricht notwendigen Schulbücher (§ 31a) zur Verfügung gestellt werdendurch die Schulen und die Weitergabe der Bestelldaten erfolgt durch eine auf Internet basierende EDV-Anwendung. Die Gutscheine haben auf ein bestimmtesVerrechnung der Schulbuch-Bestellungen mit den von den Schulen ausgewählten Unternehmen gemäß Abs. 1 erfolgt durch einen in diesem Programm implementierten elektronischen Zahlungsverkehr. Die zu diesen Zwecken zwischen Schulen und dessen KaufpreisSchulbuchhandel erforderliche Vorgehensweise wird in den jährlich zu lauten; sie erlangen erst durch die Eintragung des Namens des Schülers und der Angabe der Schulklasse, die der Schüler besucht, sowie durch die Unterschrift eines verantwortlichen Organs der Schule und den Aufdruck des Siegels der Schule Gültigkeiterlassenden Durchführungsrichtlinien näher geregelt.

(2) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Schulbuchbelege (Schulbuchgutscheine, Schulbuchanweisungen) mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen.

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