§ 9c FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999

Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d9b nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.05.2008

Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen der Abschnitte I und III des Bundesgesetzes betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9d9b nichts anderes bestimmt ist.

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