§ 2a FLAG

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.9999

(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

(3) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern und erfüllt der Elternteil(Anm.: aufgehoben durch § 50a Abs. 7, der die Familienbeihilfe bis 31BGBl. Nr. 376/1963 idF BGBl. Nr. 511/1994). Dezember 1991 bezogen hat, nicht die Voraussetzungen des Abs. 1, so wird vermutet, daß der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil zugunsten jenes Elternteiles, der die Familienbeihilfe bezieht, verzichtet hat. Die Antragstellung des nach Abs. 1 vorrangig anspruchsberechtigten Elternteiles gilt als Widerruf des Verzichtes.

Stand vor dem 30.06.1995

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.06.1995

(1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

(3) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern und erfüllt der Elternteil(Anm.: aufgehoben durch § 50a Abs. 7, der die Familienbeihilfe bis 31BGBl. Nr. 376/1963 idF BGBl. Nr. 511/1994). Dezember 1991 bezogen hat, nicht die Voraussetzungen des Abs. 1, so wird vermutet, daß der vorrangig anspruchsberechtigte Elternteil zugunsten jenes Elternteiles, der die Familienbeihilfe bezieht, verzichtet hat. Die Antragstellung des nach Abs. 1 vorrangig anspruchsberechtigten Elternteiles gilt als Widerruf des Verzichtes.

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