§ 71 AMG

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2002 bis 31.12.9999

(1) Personen, die in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 beschäftigt sind und mit Arzneimitteln, deren Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, in Berührung kommen, haben unverzüglich den Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen, wenn

1.

bei ihnensie durch Krankheit die Beschaffenheit der Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit im Sinne der Z 2 bis 4 bestehtArzneimittel nachteilig beeinflussen können,

2.

sie der Ansteckung durch eine anzeigepflichtigewenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, oder des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, ausgesetzt waren oder bei ihnen die Gefahr dereiner Weiterverbreitung einer solchen Krankheit besteht, oder

3.

sie Erregerbei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153/1945, ausscheidender Z 1 oder 2 besteht.

4. sie sonst durch Krankheit die Beschaffenheit der Arzneimittel nachteilig beeinflussen können.

Sie dürfen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sich der Leiter des Betriebes oder dessensein Stellvertreter auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses überzeugt hat, daßdass durch ihre Tätigkeit die Beschaffenheit der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflußtbeeinflusst wird.

(2) Die imDer Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer EinstellungTätigkeit und in der Folge einmal jährlich einer amtsärztlichenärztlichen Untersuchung zu unterziehenunterzogen werden, wobei insbesondere auf das Vorliegen von Krankheiten und Umständen im Sinne des Abs. 1 zu achten ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zu Beginn ihres Dienstverhältnisses über Abs. 1 und 2 sowie über § 83 Z 7 durch den Dienstgeber nachweislich zu belehren.

Stand vor dem 28.02.2002

In Kraft vom 01.01.1989 bis 28.02.2002

(1) Personen, die in einem Betrieb im Sinne des § 62 Abs. 1 beschäftigt sind und mit Arzneimitteln, deren Behältnissen oder Stoffen, die zur Herstellung von Arzneimitteln verwendet werden, in Berührung kommen, haben unverzüglich den Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter zu benachrichtigen, wenn

1.

bei ihnensie durch Krankheit die Beschaffenheit der Verdacht auf das Vorliegen einer Krankheit im Sinne der Z 2 bis 4 bestehtArzneimittel nachteilig beeinflussen können,

2.

sie der Ansteckung durch eine anzeigepflichtigewenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtige Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, oder des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, ausgesetzt waren oder bei ihnen die Gefahr dereiner Weiterverbreitung einer solchen Krankheit besteht, oder

3.

sie Erregerbei ihnen der Verdacht auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bazillenausscheidergesetzes, StGBl. Nr. 153/1945, ausscheidender Z 1 oder 2 besteht.

4. sie sonst durch Krankheit die Beschaffenheit der Arzneimittel nachteilig beeinflussen können.

Sie dürfen ihre Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sich der Leiter des Betriebes oder dessensein Stellvertreter auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses überzeugt hat, daßdass durch ihre Tätigkeit die Beschaffenheit der Arzneimittel nicht nachteilig beeinflußtbeeinflusst wird.

(2) Die imDer Leiter des Betriebes oder dessen Stellvertreter hat dafür zu sorgen, dass die in Abs. 1 genannten Personen sind vor Aufnahme ihrer EinstellungTätigkeit und in der Folge einmal jährlich einer amtsärztlichenärztlichen Untersuchung zu unterziehenunterzogen werden, wobei insbesondere auf das Vorliegen von Krankheiten und Umständen im Sinne des Abs. 1 zu achten ist.

(3) Die im Abs. 1 genannten Personen sind zu Beginn ihres Dienstverhältnisses über Abs. 1 und 2 sowie über § 83 Z 7 durch den Dienstgeber nachweislich zu belehren.

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