§ 63 AMG Bewilligung

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn Betrieben im Sinne des § 62 Abs. 1 dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Arzneimitteln oder von Arzneimitteln und Wirkstoffen erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden.In Betrieben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Arzneimitteln oder von Arzneimitteln und Wirkstoffen erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen, insbesondere überDem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erforderlichen Unterlagen, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsArt, Umfang sowie Ort der beabsichtigten Tätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung,
    3. 3.Ziffer 3Beschaffenheit der technischen Ausrüstung, und
    4. 4.Ziffer 4die gegebenenfalls erforderliche sachkundige Person,
    anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über Anträge gemäß Abs. 2 innerhalb von 90 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über Anträge gemäß Absatz 2, innerhalb von 90 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann vom Antragsteller ergänzende Angaben hinsichtlich der Unterlagen gemäß Abs. 2 verlangen. In diesem Fall wird die Frist gemäß Abs. 3 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann vom Antragsteller ergänzende Angaben hinsichtlich der Unterlagen gemäß Absatz 2, verlangen. In diesem Fall wird die Frist gemäß Absatz 3 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt.

Stand vor dem 12.03.2013

In Kraft vom 02.01.2006 bis 12.03.2013
  1. (1)Absatz einsIn Betrieben im Sinne des § 62 Abs. 1 dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Arzneimitteln oder von Arzneimitteln und Wirkstoffen erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden.In Betrieben im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, dürfen das Herstellen, das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Arzneimitteln oder von Arzneimitteln und Wirkstoffen erst auf Grund einer Bewilligung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aufgenommen werden.
  2. (2)Absatz 2Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen, insbesondere überDem Antrag auf Erteilung der Bewilligung sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 64, Absatz eins, erforderlichen Unterlagen, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsArt, Umfang sowie Ort der beabsichtigten Tätigkeit,
    2. 2.Ziffer 2Beschaffenheit, Größe, Ausstattung, Widmung und Lage der Betriebsräume sowie deren Einrichtung,
    3. 3.Ziffer 3Beschaffenheit der technischen Ausrüstung, und
    4. 4.Ziffer 4die gegebenenfalls erforderliche sachkundige Person,
    anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über Anträge gemäß Abs. 2 innerhalb von 90 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat über Anträge gemäß Absatz 2, innerhalb von 90 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann vom Antragsteller ergänzende Angaben hinsichtlich der Unterlagen gemäß Abs. 2 verlangen. In diesem Fall wird die Frist gemäß Abs. 3 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann vom Antragsteller ergänzende Angaben hinsichtlich der Unterlagen gemäß Absatz 2, verlangen. In diesem Fall wird die Frist gemäß Absatz 3 bis zum Eingang der zusätzlichen Informationen gehemmt.

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