§ 51 AMG Laienwerbung

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999

Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist,(1) Laienwerbung darf nicht für

1.

ArzneimittelArzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,

2.

ArzneimittelArzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren BezeichnungName aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnungder Name eines rezeptpflichtigenverschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und

3.

registrierte homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden,

betrieben werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 17.02.1994 bis 01.01.2006

Arzneimittelwerbung, die für Verbraucher bestimmt ist,(1) Laienwerbung darf nicht für

1.

ArzneimittelArzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,

2.

ArzneimittelArzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren BezeichnungName aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie die Bezeichnungder Name eines rezeptpflichtigenverschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und

3.

registrierte homöopathische Arzneispezialitäten, die nicht durch Bescheid zugelassen wurden,

betrieben werden.

(2) Das Verbot nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht für von Gebietskörperschaften durchgeführte oder unterstützte Impfkampagnen.

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