§ 45 AMG Kennzeichnung des Prüfpräparats

Arzneimittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999

(1) DiePrüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an PersonenPrüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,sofern eine Abweichung nicht durchgeführtfachlich gerechtfertigt werden kann.

(2) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an PersonenAngaben, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sindzusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, nicht durchgeführt werdenmüssen in allen Sprachversionen inhaltsgleich sein.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 01.05.2004 bis 31.01.2022

(1) DiePrüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an PersonenPrüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein, die einen Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten,sofern eine Abweichung nicht durchgeführtfachlich gerechtfertigt werden kann.

(2) Die klinische Prüfung eines Arzneimittels darf an PersonenAngaben, die auf gerichtliche oder behördliche Anordnung angehalten oder gemäß dem Unterbringungsgesetz untergebracht sindzusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, nicht durchgeführt werdenmüssen in allen Sprachversionen inhaltsgleich sein.

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