§ 78 ChemG 1996 Vollziehungsklausel

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 140/2020)

4.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

5.

gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

gemäß § 20 Abs. 4,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 41b Abs. 3,

10.

gemäß § 42 Abs. 11 und

11.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

3.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 41b Abs. 3,

6.

gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2b) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) DieMit der Vollziehung des § 20 Abs. 5, des § 57 und des § 64 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellenbetraut.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 13 wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POP-V aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POP-V, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 15.07.2021

In Kraft vom 01.02.2021 bis 15.07.2021

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der REACH-V, der CLP-V und der sonstigen in § 5 Abs. 1 genannten Verordnungen (EG bzw. EU) sowie der zu diesen Verordnungen (EG bzw. EU) ergangenen Änderungsrechtsakte, delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union ist, soweit Abs. 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nicht anderes bestimmen, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 45, BGBl. I Nr. 140/2020)

4.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

5.

gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz,

6.

gemäß § 20 Abs. 4,

7.

gemäß § 30 Abs. 3,

8.

gemäß § 32 Abs. 1,

9.

gemäß § 41b Abs. 3,

10.

gemäß § 42 Abs. 11 und

11.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.

(2a) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen

1.

gemäß § 4 Abs. 2,

2.

gemäß § 6 Abs. 3,

3.

gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 und 5,

4.

gemäß § 20 Abs. 4,

5.

gemäß § 41b Abs. 3,

6.

gemäß § 42 Abs. 11 und

7.

gemäß § 45 Abs. 4

das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herzustellen.

(2b) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 2 dritter Satz das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herzustellen.

(3) DieMit der Vollziehung des § 20 Abs. 5, des § 57 und des § 64 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 60 Abs. 1 und 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellenbetraut.

(3a) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei Erlassung einer Verordnung gemäß § 66 Abs. 2 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.

(4) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3 und 7, soweit es sich um Betriebsanlagen im Sinne des § 74 GewO 1994 handelt, ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut. Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 3, soweit es sich um Anlagen handelt, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 62 Abs. 2 und des § 67 Abs. 8 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(6) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.

(7) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 13 wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres betraut.

(8) Mit der Vollziehung des § 71a wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.

(9) Mit der Vollziehung der EU-QuecksilberV gemäß diesem Bundesgesetz ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit es sich nicht um die Einfuhr von Biozidprodukten gemäß dem Biozidproduktegesetz, die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4a, Amalgamabscheider gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, und Abfall gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, handelt. Mit der Vollziehung der REACH-V gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen und mit dem Aufbereiten von mineralischen Rohstoffen in Anlagen, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Erfassung von Emissionen gemäß Art. 6 der POP-V aus Anlagen, die der behördlichen Aufsicht nach dem Mineralrohstoffgesetz unterstehen, und mit der Vollziehung der diese Anlagen betreffenden Maßnahmen gemäß Art. 6 Abs. 3 der POP-V, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

(10) Mit der Vollziehung des § 20 Abs. 8 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

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