§ 74 ChemG 1996 (weggefallen)

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 § 74 ChemG 1996angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde seit 12.07.2018 weggefallen.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Stand vor dem 12.07.2018

In Kraft vom 01.03.1997 bis 12.07.2018
(1) Die Verfolgung einer Person wegen einer in § 71 § 74 ChemG 1996angeführten Verwaltungsübertretung ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde seit 12.07.2018 weggefallen.

(2) Die Frist nach Abs. 1 ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

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