§ 67 ChemG 1996 Beschlagnahme

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der POP-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder,

12.

als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. oder

13.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 verbracht, besessen oder verwendet werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.01.2021

(1) Die Überwachungsorgane können unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes, der darauf beruhenden Verwaltungsakte oder der nachstehend genannten Verordnungen der Europäischen Union Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse einschließlich ihrer Verpackung (im Folgenden: Gegenstände) vorläufig beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie

1.

entgegen einer gemäß § 17 oder § 20 erlassenen Verordnung oder einem gemäß § 18 erlassenen Bescheid hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

2.

entgegen der EU-OzonV hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

3.

entgegen der PIC-V ein- oder ausgeführt werden,

4.

entgegen der POP-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

5.

entgegen den Bestimmungen der EU-QuecksilberV ein- oder ausgeführt, hergestellt oder verwendet werden,

6.

entgegen Art. 5 der REACH-V hergestellt oder in Verkehr gebracht werden,

7.

entgegen Art. 56 der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

8.

entgegen dem Art. 67 in Verbindung mit Anhang XVII der REACH-V hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden,

9.

grobe Kennzeichnungs- oder Verpackungsmängel gemäß diesem Bundesgesetz oder der CLP-V aufweisen,

10.

als Wasch- oder Reinigungsmittel (Detergenzien) oder Tenside entgegen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien oder entgegen einer Verordnung gemäß § 30 oder § 32 in Verkehr gebracht werden,

11.

als Gifte gemäß § 35 ohne die erforderliche Berechtigung (§ 41) abgegeben oder erworben werden oder,

12.

als Gifte gemäß § 35 entgegen § 45 Abs. 3 an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten oder im Wege der Selbstbedienung abgegeben werden. oder

13.

entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/1148 verbracht, besessen oder verwendet werden.

Die Überwachungsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die vorläufige Beschlagnahme erfolgt ist, unverzüglich anzuzeigen. Die vorläufige Beschlagnahme tritt außer Kraft, wenn der Landeshauptmann nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid gemäß § 69 anordnet.

(2) Das Verfügungsrecht über die gemäß Abs. 1 vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht dem Landeshauptmann zu.

(3) Über die vorläufige Beschlagnahme hat das Überwachungsorgan dem bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der beschlagnahmten Gegenstände anzugeben sind. In dieser Bescheinigung ist auch auf die strafgerichtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.

(4) Die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Gegenstände ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Gegenstände sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung der Verpackungen oder der Kennzeichnung nicht möglich ist.

(5) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hiezu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Überwachungsorgans oder eines Organs des Landeshauptmannes durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung eines Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.

(6) Wenn die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände nicht im Betrieb belassen werden können, hat der bisher Verfügungsberechtigte die bei der Behörde anfallenden Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid. Über eine dagegen erhobene Beschwerde entscheidet das Verwaltungsgericht.

(7) Während der vorläufigen Beschlagnahme dürfen Proben der Gegenstände nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Für die zwangsweise Durchsetzung einer vorläufigen Beschlagnahme ist § 62 Abs. 2 anzuwenden.

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