§ 65 ChemG 1996 Verfahrensdelegation

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020

DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie oder der Landeshauptmann können, sofern sie zur Überwachung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf basierenden Verwaltungsakte oder zur Durchführung von Maßnahmen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder darauf basierender Verordnungen vorzunehmen sind, in erster Instanz zuständig sind, im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens generell oder im Einzelfall mit bestimmten Überwachungsaufgaben oder mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen nachgeordnete Behörden ganz oder teilweise betrauen.

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