§ 53 ChemG 1996 Ausländische Prüfnachweise

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.02.2012 bis 31.12.9999

(1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, ZubereitungenGemische oder FertigwarenErzeugnisse ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

Stand vor dem 14.02.2012

In Kraft vom 01.03.1997 bis 14.02.2012

(1) Ausländische Prüfnachweise sind den von Prüfstellen im Sinne des § 50 erstatteten Gutachten gleichzuhalten, wenn sie von Prüfstellen stammen, bei denen gewährleistet ist, daß die den Betrieb derselben regelnden Rechtsvorschriften oder hiefür geltenden Richtlinien des Auslandes den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen gleichwertig sind und von diesen Prüfstellen eingehalten werden.

(2) Mit den zuständigen obersten Behörden jener Staaten, in die diesem Bundesgesetz unterliegende Stoffe, ZubereitungenGemische oder FertigwarenErzeugnisse ausgeführt oder aus denen solche eingeführt werden sollen, können Übereinkommen über die Kontrolle von Prüfstellen, in denen Prüfungen nach diesem Bundesgesetz durchgeführt werden, die gegenseitige Anerkennung dieser Kontrollen sowie über den Austausch von Informationen betreffend die Prüfstellen geschlossen werden.

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