§ 52 ChemG 1996 Kontrolle von Prüfstellen

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

1.

sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,

2.

sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und

3.

die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(3) Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(5) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(7) Die vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020

(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist für die behördliche Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis in Prüfstellen, die Prüfungen gemäß § 50 durchführen, zuständig.

(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob

1.

sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht,

2.

sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und

3.

die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über die zu prüfenden Gefährlichkeitsmerkmale zu geben.

(3) Die Kontrolle ist durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder der von diesem herangezogenen Sachverständigen durchzuführen. Sie kann insbesondere erfolgen durch

1.

Besichtigung der Prüfstelle und ihrer Einrichtungen;

2.

Einsichtnahme in nach einer Verordnung gemäß § 51 zu führenden Aufzeichnungen;

3.

Entnahme von Materialien, Stoffen oder Gemischen.

Die Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 4, 61, 62, 63 und 66 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Hat die Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, so hat dies das Bundesamt für Ernährungssicherheit der Prüfstelle über deren Antrag zu bescheinigen.

(5) Hat eine spätere Kontrolle ergeben, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung nicht mehr entspricht, so ist eine nach Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung mit Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit zu entziehen.

(6) Sofern dies im Hinblick auf die wechselseitige Anerkennung von Prüfungen und auf einschlägige Regelungen der EU sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen erforderlich ist, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie mit Verordnung nähere Vorschriften über die Qualifikation der Kontrollorgane, die Kontrollprogramme sowie Art und Umfang der Kontrollen zu erlassen.

(7) Die vomvon der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie ausgestellten Bescheinigungen, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, bleiben solange in Wirksamkeit bis das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine entsprechende neue Bescheinigung gemäß Abs. 4 für die Prüfstelle ausgestellt oder diese Bescheinigung gemäß Abs. 5 entzogen hat.

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