§ 51 ChemG 1996

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020

DerDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.

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