§ 50 ChemG 1996 Prüfstellen

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2020 bis 31.12.9999

Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen:

1.

die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

2.

weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3.

die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie unverzüglich schriftlich zu melden;

4.

jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5.

die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

Stand vor dem 22.12.2020

In Kraft vom 13.07.2018 bis 22.12.2020

Ökotoxikologische und toxikologische Prüfungen von Stoffen und Gemischen müssen gemäß Art. 8 Abs. 4 der CLP-V in Verbindung mit Art. 13 Abs. 4 der REACH-V von Prüfstellen durchgeführt werden, die - unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften - über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie die Anforderungen gemäß Z 1 bis 5 erfüllen:

1.

die Prüfstelle muß von einer Person geleitet werden, die die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt und eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert hat (Prüfstellenleiter); der Prüfstellenleiter muß jedenfalls ein Universitätsstudium aus den Studienrichtungen Biologie, Chemie, Lebensmittel- und Biotechnologie, Medizin, Pharmazie, Technische Chemie oder Veterinärmedizin oder eine besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie erfolgreich abgeschlossen haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf den von der Prüfstelle auf den Gebieten Analytik, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie zu besorgenden Prüfungen nachweisen;

2.

weist der Prüfstellenleiter die nach Z 1 erforderlichen Qualifikationen nicht auf, so hat die Prüfstelle eine Person zu beschäftigen, die die erforderlichen Qualifikationen aufweist;

3.

die Prüfstelle hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit unter Angabe der Art der Prüfungen und Gutachten sowie der Person des Prüfstellenleiters der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie unverzüglich schriftlich zu melden;

4.

jeder Wechsel in der Person des Prüfstellenleiters ist unverzüglich schriftlich zu melden;

5.

die Prüfstelle hat sich Kontrollen im Sinne des § 52 zu unterwerfen; Inhaber von Prüfstellen sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten und die Prüfstellenleiter haben die für die Kontrolle der Einhaltung der Z 1 bis 4 und einer Verordnung gemäß § 51 erforderliche Unterstützung zu leisten und Auskünfte zu erteilen; sie sind insbesondere auch verpflichtet, über Verlangen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für NachhaltigkeitKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und TourismusTechnologie Zahl, Art und Umfang der von ihnen nach diesem Bundesgesetz durchgeführten Prüfungen schriftlich bekanntzugeben.

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