§ 47 ChemG 1996 Behandlung von Giften als Abfall

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der aufgehoben durch §§ 15 BGBl. I Nr. 7/2012ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.)

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 15.02.2012 bis 29.02.2012

(Anm.: Abs. 1) Besitzer von Giften, die diese nicht mehr verwenden wollen oder nicht mehr vorschriftsmäßig verwenden können, haben die Gifte im Sinne der für gefährliche Abfälle geltenden Bestimmungen der aufgehoben durch §§ 15 BGBl. I Nr. 7/2012ff des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 schadlos zu behandeln oder behandeln zu lassen.)

(2) Letztverbraucher, die Gifte von zur Abgabe Berechtigten im Einzelhandel bezogen haben, sind berechtigt, die zu beseitigenden Gifte ohne Anspruch auf Entgelt dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zur kostenlosen Rücknahme der Gifte einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe der Gifte in deren Originalverpackungen ohne weitere Beigabe anderer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse erfolgt und der Letztverbraucher dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

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