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(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten berufen.
(4) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.
(5) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.
(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.
(3) Berichterstatter nach Art. 10 der in Abs. 1 genannten Verordnung des Rates ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Er ist auch zum Empfang sämtlicher nach den Bestimmungen der obengenannten Verordnung von der Kommission an die Mitgliedstaaten zu übermittelnden Daten berufen.
(4) Liegt der begründete Verdacht einer Gefährdung der Schutzziele dieses Bundesgesetzes vor, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den im Inland niedergelassenen Hersteller oder Importeur eines Altstoffes, über den keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit vorliegen, mit Bescheid zu verpflichten, jene Daten und Informationen zu erheben und ihm binnen angemessener im Bescheid festzusetzender Frist bekanntzugeben, die zur Feststellung gefährlicher Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 und zur Beurteilung der Exposition von Mensch und Umwelt gegenüber diesem Stoff erforderlich sind.
(5) Wird einem Bescheid gemäß Abs. 5 binnen der von der Behörde festgesetzten Frist nicht entsprochen, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies mit den Schutzzielen dieses Bundesgesetzes in Einklang steht und soweit die Einbringlichkeit der Kosten gewährleistet ist, die im Bescheid vorgeschriebenen Daten und Informationen auf Kosten des mit Bescheid gemäß Abs. 5 verpflichteten Herstellers oder Importeurs zu erheben oder erheben zu lassen. Andernfalls hat er das Inverkehrsetzen des Stoffes mit Bescheid zu untersagen oder in mengenmäßiger und zeitlicher Hinsicht oder in sonst geeigneter Weise zu beschränken.