§ 15 ChemG 1996 (weggefallen)

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999
§ 15 ChemG 1996 (1weggefallen) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1seit 19.08.2009 weggefallen. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

1.

in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder

2.

ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.03.1997 bis 18.08.2009
§ 15 ChemG 1996 (1weggefallen) Wird ein nachgemeldeter Stoff oder ein Stoff, der gemäß § 5 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, vor dem 1seit 19.08.2009 weggefallen. Jänner 1995 gemeldet worden ist,

1.

in einen anderen EWR-Vertragsstaat als Österreich verbracht oder

2.

ab 1. Jänner 1995 zwar ausschließlich im Bundesgebiet, jedoch in Mengen von mehr als einer Tonne jährlich in Verkehr gesetzt,

so ist er nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 14 anzumelden.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 gilt die Anmeldung als rechtzeitig, wenn sie trotz allenfalls fehlender Unterlagen und Prüfnachweise unverzüglich vorgenommen und innerhalb einer von der Anmeldebehörde festzulegenden Frist, die neun Monate nicht übersteigen darf, vervollständigt wird.

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