§ 1 ChemG 1996 Ziel des Gesetzes

Chemikaliengesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und InverkehrsetzenInverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, ZubereitungenGemischen oder FertigwarenErzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, und sonstige AnmeldepflichtigeRegistrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Art. 3 Z 13 sowie Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, ZubereitungenGemischen oder FertigwarenErzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder, in Verkehr gesetztengebrachten oder verwendeten Stoffe, ZubereitungenGemische oder FertigwarenErzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Abs. 1 begegnet werden kann.

Stand vor dem 29.02.2012

In Kraft vom 01.03.1997 bis 29.02.2012

(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der vorsorgliche Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die durch das Herstellen und InverkehrsetzenInverkehrbringen, den Erwerb, das Verwenden oder die Abfallbehandlung von Stoffen, ZubereitungenGemischen oder FertigwarenErzeugnissen entstehen können, insbesondere indem ihrem Entstehen vorgebeugt wird bzw. sie erkennbar gemacht und abgewendet werden.

(2) Zur Erreichung dieses Zieles haben Hersteller, Importeure, und sonstige AnmeldepflichtigeRegistrierungspflichtige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. Nr. L 369 vom 30.12.2006 S. 1 (im Folgenden: REACH-V), nachgeschaltete Anwender im Sinne des Art. 3 Z 13 sowie Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) von Stoffen, ZubereitungenGemischen oder FertigwarenErzeugnissen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union und Chemikalien betreffenden internationalen Übereinkommen in Eigenverantwortung durch eine Selbstkontrolle zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob die von ihnen hergestellten oder, in Verkehr gesetztengebrachten oder verwendeten Stoffe, ZubereitungenGemische oder FertigwarenErzeugnisse zu schädlichen Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 führen können, und durch welche Maßnahmen diesen Einwirkungen wirksam im Sinne eines höchstmöglichen Schutzes nach Abs. 1 begegnet werden kann.

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