§ 46 AMFG Meldungen der Krankenversicherungsträger

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Meldungen der Krankenversicherungsträger

§ 46. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben dasdie nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamtregionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1 dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1981 bis 30.06.1994

Meldungen der Krankenversicherungsträger

§ 46. (1) Die Träger der Krankenversicherung haben dasdie nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamtregionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1 dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.

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