§ 46 AMFG Meldungen der Krankenversicherungsträger

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 46, (1) Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1 dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.Die Richtlinien gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph eins,dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1981 bis 30.06.1994
Paragraph 46, (1) Die Träger der Krankenversicherung haben das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.

  1. (1)Absatz einsDie Träger der Krankenversicherung haben die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice von den An- und Abmeldungen in Kenntnis zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Die Richtlinien gemäß § 41 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 1 dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.Die Richtlinien gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über Form und Inhalt der An- und Abmeldungen von Dienstnehmern zur Sozialversicherung haben auf die den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung gemäß Paragraph eins,dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben Bedacht zu nehmen.

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