§ 40 AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.9999

§ 40. Beihilfen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, bestehenden Rechte und Pflichten ein.

Stand vor dem 31.01.2009

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.01.2009

§ 40. Beihilfen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz, ausgenommen gemäß § 29, bestehenden Rechte und Pflichten ein.

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