Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(Anm.: § 18a aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Paragraph 18 a, (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit demaufgehoben durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen EinrichtungenBundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.)
(Anm.: § 18a aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)Anmerkung, Paragraph 18 a, (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit demaufgehoben durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen EinrichtungenBundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.)