§ 2 RHG

Rechnungshofgesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.1948 bis 31.12.9999

(1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.1948 bis 31.12.9999

(1) Bei Ausübung seiner Kontrolle gemäß § 1 hat der Rechnungshof festzustellen, ob die Gebarung den bestehenden Gesetzen und den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen und sonstigen Vorschriften entspricht, ferner ob sie sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig ist. Keinesfalls darf er sich auf die bloß ziffernmäßige Nachprüfung beschränken.

(2) Der Rechnungshof ist verpflichtet, bei Ausübung dieser Kontrolle sowohl die Möglichkeit der Herabminderung oder Vermeidung von Ausgaben, als auch der Erhöhung oder Schaffung von Einnahmen wahrzunehmen.

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