§ 130 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWaren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (§ 2) befindlich.Waren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (Paragraph 2,) befindlich.
  2. (2)Absatz 2Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren.
  3. (3)Absatz 3Die Zollbehandlung bei der Rückbringung richtet sich weiter nach dem Zollgesetz 1988 und nach einer allfälligen Ausübungsbewilligung.
§ 130 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsWaren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (§ 2) befindlich.Waren, die sich beim Beitritt in einem passiven Veredlungsverkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten als in einem Verfahren der passiven Veredelung im Sinn des Zollrechts (Paragraph 2,) befindlich.
  2. (2)Absatz 2Die bedingte Zollschuld nach dem Zollgesetz 1988 erlischt für diese Waren.
  3. (3)Absatz 3Die Zollbehandlung bei der Rückbringung richtet sich weiter nach dem Zollgesetz 1988 und nach einer allfälligen Ausübungsbewilligung.
§ 130 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen.

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