§ 128 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 128 ZollR-DG (1weggefallen) Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach § 34 Abs. 1 Z 1 des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichseit 01.05.2016 weggefallen.

(2) Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.

(3) Sind die im Abs. 1 genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des § 41 des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
§ 128 ZollR-DG (1weggefallen) Waren, für die vor dem Beitritt die Zollbefreiung nach § 34 Abs. 1 Z 1 des Zollgesetzes 1988 gewährt worden ist und welche sich beim Beitritt noch im Anwendungsgebiet befinden, gelten als im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindlichseit 01.05.2016 weggefallen.

(2) Soweit für solche Waren eine Zollschuld nach dem Zollkodex entsteht, gelten diese Waren für die Berechnung der Ausgleichszinsen als mit dem Beitritt in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt.

(3) Sind die im Abs. 1 genannten Waren jedoch aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft in der damaligen Zusammensetzung oder eines anderen neuen Mitgliedstaates unmittelbar in das Anwendungsgebiet verbracht worden, werden sie mit dem Beitritt zu Gemeinschaftswaren. Die Verwendungspflicht im Sinne des § 41 des Zollgesetzes 1988 erlischt für solche Waren.

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