§ 121 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
Waren, die sich beim Beitritt im freien Verkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Gemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr§ 121 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. 7 ZK.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
Waren, die sich beim Beitritt im freien Verkehr im Sinn des Zollgesetzes 1988 befinden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Gemeinschaftswaren im Sinn des Artikels 4 Nr§ 121 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. 7 ZK.

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