§ 119 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Nach Maßgabe des Artikels 229 ZK undArt. 112 des § 78 Zollkodex kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.04.2016

Nach Maßgabe des Artikels 229 ZK undArt. 112 des § 78 Zollkodex kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.

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