§ 118 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehördendem Zollamt Österreich übertragen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2020

(1) Die Vollstreckungshilfe wird anderen Mitgliedstaaten gegenüber auf nicht vom Geltungsbereich der Beitreibungsrichtlinie erfasste Geldstrafen und Geldbußen, die von einer Zollbehörde wegen einer Zollzuwiderhandlung einzuheben sind, ausgedehnt, wenn der ersuchende Mitgliedstaat Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen; zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen ermächtigter Vertreter. Zuständige Behörde im Rahmen völkerrechtlicher Vereinbarungen gemäß § 117 Abs. 1 Buchstabe a ist der Bundesminister für Finanzen, sofern in den Vereinbarungen selbst nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise den in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehördendem Zollamt Österreich übertragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten