§ 117 ZollR-DG Vollstreckungshilfe

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAmtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
    1. a)Litera avölkerrechtlicher Vereinbarungen oder
    2. b)Litera bder Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, Sitzung 18, (Beitreibungsrichtlinie).
    3. b)Litera bder Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 Sitzung 1 (Beitreibungsrichtlinie).
  2. (2)Absatz 2In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4§ 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsAmtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe
    1. a)Litera avölkerrechtlicher Vereinbarungen oder
    2. b)Litera bder Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, S. 18, (Beitreibungsrichtlinie).der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABl. EG Nr. L 73 vom 19. März 1976, Sitzung 18, (Beitreibungsrichtlinie).
    3. b)Litera bder Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 S. 1 (Beitreibungsrichtlinie).der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, Abl. Nr. L 84 vom 31.3.2010 Sitzung 1 (Beitreibungsrichtlinie).
  2. (2)Absatz 2In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.
  3. (3)Absatz 3Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.
  4. (4)Absatz 4§ 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.Paragraph 112, Absatz eins und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

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