§ 117 ZollR-DG Vollstreckungshilfe

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

a)

völkerrechtlicher Vereinbarungen oder

b)

der Richtlinie 762010/30824/EWG des Rates vom 15. März 1976EU über die gegenseitige UnterstützungAmtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte AbgabenSteuern, Zölle, SteuernAbgaben und sonstige Maßnahmen, ABlAbl. EG Nr. L 7384 vom 19. März 1976,31.3.2010 S. 18,1 (Beitreibungsrichtlinie).

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2011

(1) Amtshilfe zur Einhebung und zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird nur geleistet nach Maßgabe

a)

völkerrechtlicher Vereinbarungen oder

b)

der Richtlinie 762010/30824/EWG des Rates vom 15. März 1976EU über die gegenseitige UnterstützungAmtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte AbgabenSteuern, Zölle, SteuernAbgaben und sonstige Maßnahmen, ABlAbl. EG Nr. L 7384 vom 19. März 1976,31.3.2010 S. 18,1 (Beitreibungsrichtlinie).

(2) In einem Ersuchen an eine ausländische Zollbehörde ist, wenn einem gleichartigen Ersuchen dieser Behörde nicht entsprochen werden könnte, auf das Fehlen der Gegenseitigkeit hinzuweisen.

(3) Bedingungen, die eine ausländische Zollbehörde anläßlich der Gewährung von Amtshilfe gestellt hat, sind einzuhalten.

(4) § 112 Abs. 1 und 2 gelten für die Vollstreckungshilfe sinngemäß.

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