§ 114 ZollR-DG Einschreiten auf fremdem Hoheitsgebiet

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane im Ausland und ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre Aufgaben im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Einschreiten, insbesondere die Fälle einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile, richten sich gleichermaßen nach den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften.

(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist jenemdem Zollamt Österreich zuzurechnen, von dessen Bereich aus die Grenze überschritten wurde.

(3) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Zollorganen im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zollorgane einschreiten, zulässig sind.

(4) Die Zollorgane dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 28.04.2004 bis 31.12.2020

(1) Soweit es völkerrechtlich vorgesehen ist, können Zollorgane im Ausland und ausländische Zollorgane in Österreich einschreiten, um ihre Aufgaben im Rahmen der Betrugsbekämpfung zu erfüllen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Einschreiten, insbesondere die Fälle einer grenzüberschreitenden Observation oder Nacheile, richten sich gleichermaßen nach den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Rechtsvorschriften.

(2) Das Handeln von Zollorganen im Ausland, soweit es nicht im Rahmen eines Mandats der Europäischen Kommission erfolgt, ist dem Zollamt zuzurechnen, dem sie beigegeben, zugeteilt oder unterstellt sind. Das Handeln von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Ausland, ist jenemdem Zollamt Österreich zuzurechnen, von dessen Bereich aus die Grenze überschritten wurde.

(3) Eingriffe in Rechte Betroffener dürfen von Zollorganen im Ausland nur gesetzt werden, wenn sie sowohl nach österreichischem Recht als auch nach dem Recht des Staates, in dem die Zollorgane einschreiten, zulässig sind.

(4) Die Zollorgane dürfen im Ausland keine Handlungen setzen, die Anordnungen einer zuständigen ausländischen Behörde widersprechen.

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