§ 108 ZollR-DG Abgabenerhöhung

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Entsteht außer den Fällen desAnm.: Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.1 aufgehoben durch § 80 Abs. 1 BGBl. I Nr. 163/2015ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.)

(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisendereine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der hinsichtlich mitgeführterUnion verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 4001 000 Euro beträgt und der Reisendediese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a §§ 42 ff.) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 236 ZKArt. 116 des Zollkodex verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.03.2005 bis 30.04.2016

(1) Entsteht außer den Fällen desAnm.: Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft.1 aufgehoben durch § 80 Abs. 1 BGBl. I Nr. 163/2015ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.)

(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages kann sich ein Reisendereine Person, die hinsichtlich von in das Zollgebiet der hinsichtlich mitgeführterUnion verbrachten oder aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 4001 000 Euro beträgt und der Reisendediese Person schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a §§ 42 ff.) und auf einen Antrag auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 236 ZKArt. 116 des Zollkodex verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu erheben sind.

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