§ 96 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 § 78 sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 16.06.2010 bis 30.04.2016

Für die Anwendung des Art. 99 Abs. 1 Buchstabe b) der Zollbefreiungsverordnung gilt § 67 Abs. 2 § 78 sinngemäß.

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