§ 91 ZollR-DG Bordvorräte

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.12.9999

Bordvorräte

§ 91. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und Getränken, ausgenommen Spirituosensonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die ZollgrenzeGrenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisendeein derartiges Service üblich ist. Im SchiffsverkehrStraßen- und Luftverkehr erstreckt sichEisenbahnverkehr ist die Einfuhrabgabenfreiheit auch auf Tabakwaren und SpirituosenWaren beschränkt, wenn das betreffende Fahrzeug in Hinblickwelche auf den Einsatzplan Personen nur im Verkehrbetreffenden Beförderungsmitteln über die Zollgrenze befördern kanneingebracht werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgenommen.

(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.

Stand vor dem 31.07.1995

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.07.1995

Bordvorräte

§ 91. (1) Von den Einfuhrabgaben befreit sind Vorräte an Lebensmitteln, Getränken und Getränken, ausgenommen Spirituosensonstigen Waren, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die ZollgrenzeGrenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisendeein derartiges Service üblich ist. Im SchiffsverkehrStraßen- und Luftverkehr erstreckt sichEisenbahnverkehr ist die Einfuhrabgabenfreiheit auch auf Tabakwaren und SpirituosenWaren beschränkt, wenn das betreffende Fahrzeug in Hinblickwelche auf den Einsatzplan Personen nur im Verkehrbetreffenden Beförderungsmitteln über die Zollgrenze befördern kanneingebracht werden, und für Tabakwaren und Spirituosen ausgenommen.

(2) Umschließungen, in denen die Waren abgegeben werden, müssen so gekennzeichnet sein, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist.

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