§ 78 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährtDie Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, so sind Kreditzinsendas ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu erheben.

(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsenkaritativen Zwecken nach Artikel 519 Abs.§ 77 Abs. 1 und 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurdemöglich erscheint.

(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 519 Abs. 3 ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.

(4) Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.04.2016

(1) Werden andere Zahlungserleichterungen gewährtDie Aufgabe von Nicht-Unionswaren zugunsten der Staatskasse, so sind Kreditzinsendas ist im Anwendungsgebiet die Republik Österreich, im Sinn des Art. 199 des Zollkodex bedarf der Annahme durch die Zollstelle; dadurch erwirbt der Bund originär Eigentum an den Waren. Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu erheben.

(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsenkaritativen Zwecken nach Artikel 519 Abs.§ 77 Abs. 1 und 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurdemöglich erscheint.

(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 519 Abs. 3 ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.

(4) Für jeden Kalendermonat, für den nach Abs. 3 Kreditzinsen zu berechnen sind, sind als Bemessungsgrundlage ein Zwölftel des am Beginn dieses Kalendermonats nach Abs. 2 geltenden Jahreszinssatzes und der am Beginn dieses Kalendermonats noch nicht entrichtete Zollschuldbetrag heranzuziehen.

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