§ 77 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikels 226 ZK zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Absatz 3, Buchstabe b ZK am 15. Tag.
  4. (4)Absatz 4Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
  5. (5)Absatz 5Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO beantragen.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Absatz 5, nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
  7. (1)Absatz einsDie Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.Die Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
  8. (2)Absatz 2Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.
  9. (3)Absatz 3Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Abs. 1 und 2 zu verwerten. § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Absatz eins und 2 zu verwerten. Paragraph 18, des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
  10. (4)Absatz 4Wenn Waren dem Anmelder aus den in Art. 198 Abs. 1 Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht überlassen werden können, so gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht überlassen werden können, so gilt Absatz eins, sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsDer Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikels 226 ZK zu gewähren.
  2. (2)Absatz 2Für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.
  3. (3)Absatz 3Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Absatz 3, Buchstabe b ZK am 15. Tag.
  4. (4)Absatz 4Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).
  5. (5)Absatz 5Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß Paragraph 216, BAO beantragen.
  6. (6)Absatz 6Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Absatz 5, nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).
  7. (1)Absatz einsDie Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.Die Verwertung der Waren hat gemäß den diesbezüglichen Unionsvorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflusst würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
  8. (2)Absatz 2Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.
  9. (3)Absatz 3Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Abs. 1 und 2 zu verwerten. § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Art. 198 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.Handelt es sich bei den Waren im Sinn des Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex um herrenloses Gut, so sind die Waren nach den Vorschriften des Absatz eins und 2 zu verwerten. Paragraph 18, des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe a des Zollkodex ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt ist.
  10. (4)Absatz 4Wenn Waren dem Anmelder aus den in Art. 198 Abs. 1 Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht überlassen werden können, so gilt Abs. 1 sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.Wenn Waren dem Anmelder aus den in Artikel 198, Absatz eins, Buchstabe b des Zollkodex angeführten Gründen nicht überlassen werden können, so gilt Absatz eins, sinngemäß, sofern keine andere zollrechtliche Verfügung über die Waren zulässig ist.

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