§ 76 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Schuldbefreiende WirkungEine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu

1.

der Einzahlung mit Erlagschein,

2.

der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

3.

der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

4.

der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

§ 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.

(2) Die AufrechnungArt. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgenzulässig.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.04.2016

(1) Schuldbefreiende WirkungEine Vernichtung oder Zerstörung im Sinn des Artikels 223 ZK kommt auch zu

1.

der Einzahlung mit Erlagschein,

2.

der Gutschrift am Postscheckkonto oder sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse auf Grund einer Überweisung dorthin,

3.

der Zahlung mit Scheck oder anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist; inwieweit dies zutrifft, ist durch Anschlag bei den Zollstellen kundzumachen,

4.

der Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben.

§ 211 Abs. 2 und 3 BAO ist nicht anzuwenden.

(2) Die AufrechnungArt. 197 des Zollkodex ist unbeschadet der Bestimmungen über die aktive Veredelung nur nach Artikel 223 ZK hat nach § 215 Abs. 1 Maßgabe des § 77 Abs. 1 und 2 der Bundesabgabenordnung zu erfolgenzulässig.

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