§ 71a ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs§ 71a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.04.2016
In den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 6 Abs§ 71a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.05.2016 weggefallen. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 schuldet eine nach Artikel 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder, wenn er nicht bereits nach Artikel 204 Abs. 3 ZK als Schuldner in Betracht kommt.

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