§ 68 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Sonstige Zahlungserleichterungen (1Art. 112 des Zollkodex) Eine inkönnen auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Mitgliedstaat geleistete Bürgschaft, die im Sinn des Artikels 189 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK auchGesamtschuldnern gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksamdann ohne Wirkung.

(2) „Öffentliche Verwaltung“ im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder durch Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1998 bis 30.04.2016

Sonstige Zahlungserleichterungen (1Art. 112 des Zollkodex) Eine inkönnen auch lediglich einem Gesamtschuldner bewilligt werden und sind den anderen Mitgliedstaat geleistete Bürgschaft, die im Sinn des Artikels 189 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK auchGesamtschuldnern gegenüber der Republik Österreich gelten soll, wird für im Anwendungsgebiet entstehende Forderungen im Zeitpunkt der Annahme durch die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates wirksam; eine im Anwendungsgebiet für ein Zollverfahren, das auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt werden soll, geleistete Sicherheit ist mit der Annahme durch die österreichische Zollstelle auch für Forderungen anderer Mitgliedstaaten aus diesem Verfahren wirksamdann ohne Wirkung.

(2) „Öffentliche Verwaltung“ im Sinn des Artikels 189 Abs. 4 ZK sind die Verwaltung durch Dienststellen von Körperschaften öffentlichen Rechts der Mitgliedstaaten oder durch Dienststellen internationaler Organisationen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, sowie die dem öffentlichen Eisenbahnverkehr oder Postdienst der Mitgliedstaaten dienenden Einrichtungen.

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