§ 64 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
§ 64.Paragraph 64,

Der Übertragung der Rechte und Pflichten Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmenZollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten. Die Fristverlängerung nach Artikel 108, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der LagerhalterAbsatz eins, dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016
§ 64.Paragraph 64,

Der Übertragung der Rechte und Pflichten Die Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmenZollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten. Die Fristverlängerung nach Artikel 108, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der LagerhalterAbsatz eins, dritter Unterabsatz des Zollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

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