§ 64 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Der Übertragung der Rechte und PflichtenDie Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmen, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der LagerhalterZollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016

Der Übertragung der Rechte und PflichtenDie Fristverlängerung nach Art. 108 Abs. 1 dritter Unterabsatz des Lagerhalters auf eine andere Person ist zuzustimmen, wenn diese andere Person dieselben Voraussetzungen erfüllt wie der LagerhalterZollkodex darf zehn Tage nicht überschreiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten