§ 60 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

In den FällenIst die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Artikels 89Art. 103 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren erforderlichenfalls nach § 51 vorzugehendes Zollkodex zehn Jahre.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016

In den FällenIst die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so beträgt die Verjährungsfrist im Sinn des Artikels 89Art. 103 Abs. 2 ZK ist unbeschadet der zollamtlichen Überwachung von Nichtgemeinschaftswaren erforderlichenfalls nach § 51 vorzugehendes Zollkodex zehn Jahre.

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