§ 57 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine EntscheidungEiner Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikels 4 ZKArt. Sofern92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Formauch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 31.12.2004 bis 30.04.2016

Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine EntscheidungEiner Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikels 4 ZKArt. Sofern92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, erfolgt die Ungültigerklärung in elektronischer Formauch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können.

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