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Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikels 4 ZKArt. Sofern92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wirdauch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können. Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikel 92, erfolgtAbsatz eins, Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die Ungültigerklärung in elektronischer Formauch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex verwendet werden können. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.
Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikels 4 ZKArt. Sofern92 Abs. 1 Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wirdauch zur Entrichtung von Abgaben nach Art. 109 Abs. 1 des Zollkodex verwendet werden können. Einer Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel im Sinn des Artikel 92, erfolgtAbsatz eins, Buchstabe a des Zollkodex sind solche Zahlungsmittel, die Ungültigerklärung in elektronischer Formauch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 109, Absatz eins, des Zollkodex verwendet werden können. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.