§ 54a ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

    (Anm.: Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)Anmerkung, Absatz , aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,)

§ 54a.Paragraph 54 a,

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsSoweit der Inhalt der schriftlich oder mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Anmeldung nicht bereits durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegt ist, hat der Bundesminister für Finanzen diese Festlegung mit Verordnung zu treffen; dabei hat er auch die für eine automationsunterstützte Bearbeitung notwendigen Codes zu bestimmen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,)

    (Anm.: Abs.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014)Anmerkung, Absatz , aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,)

§ 54a.Paragraph 54 a,

Das Zollamt Österreich kann auf Antrag einer dritten Person bewilligen, dass diese neben dem Zollschuldner ganz oder teilweise der Zollschuld beitritt und dadurch im entsprechenden Ausmaß Gesamtschuldner wird (Schuldbeitritt).

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