§ 53 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Handelt es sich bei den Waren(1) Wer Papiere im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses GutArt. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, sodass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind die Waren nachvon den VorschriftenStempelgebühren befreit.

(3) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des § 51 Abs. 2 und 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt istBundesministers für Finanzen hergestellt werden.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 20.12.2003 bis 30.04.2016

Handelt es sich bei den Waren(1) Wer Papiere im Sinn des Artikels 57 ZK um herrenloses GutArt. 78 des Zollkodex ausfertigt und dadurch bewirkt, sodass eine Zollschuld entsteht, hat dies der Zollstelle mit der Wiederausfuhranmeldung der betreffenden Waren, bei späterer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Präferenznachweise und Anträge auf deren Erteilung sind die Waren nachvon den VorschriftenStempelgebühren befreit.

(3) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des § 51 Abs. 2 und 3 zu verwerten. Der § 18 des Finanzstrafgesetzes ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Die Veräußerung anderer Waren im Sinn des Artikels 57 ZK ist nur zulässig, wenn dies in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften eingeräumt istBundesministers für Finanzen hergestellt werden.

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