§ 51 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Absatz 2, zu verwerten.
  2. (2)Absatz 2Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
  3. (3)Absatz 3Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.
  4. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikel 56, Absatz 2, des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (Paragraph 2,) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2, der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
  5. (2)Absatz 2Zollsätze, die
    1. 1.Ziffer einsin Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
    2. 2.Ziffer 2nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
    hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
  6. (3)Absatz 3Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Absatz 2, sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  7. (4)Absatz 4Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Absatz 2, zu erhalten.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 20.12.2003 bis 30.04.2016
  1. (1)Absatz einsBei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Abs. 2 zu verwerten.Bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Artikel 49 ZK oder, wenn bei einer Zollstelle vorübergehend verwahrte Waren zu verderben drohen, sind die Waren zu beschlagnahmen und sodann nach Absatz 2, zu verwerten.
  2. (2)Absatz 2Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.Die Verwertung der Waren hat gemäß Artikel 867a ZK-DVO und unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung über die Verwertung beweglicher körperlicher Sachen zu erfolgen. Ist auf Grund der im Einzelfall gegebenen besonderen Umstände eine solche Verwertung nicht möglich, insbesondere weil sich kein Käufer findet, oder würde durch die Verwertung nachteilig in die Wettbewerbsverhältnisse eingegriffen werden, so können vorübergehend verwahrte Waren im Rahmen der Zollbefreiungsverordnung karitativen Zwecken zugeführt werden; der Empfänger steht unter Zollaufsicht. Eine Verwertung ist unzulässig, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen nachteilig beeinflußt würde. Waren, die nicht verwertet werden können, sind zu vernichten oder zu zerstören.
  3. (3)Absatz 3Sofern im Einzelfall lediglich sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben sowie andere Geldleistungen zu erheben sind, können vorübergehend verwahrte Waren, für die sich kein Käufer findet, dritten Personen unentgeltlich überlassen werden, falls es dadurch zu keinen nachteiligen Auswirkungen auf Wettbewerbsverhältnisse kommt.
  4. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Art. 56 Abs. 2 des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.Der Bundesminister für Finanzen hat auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Union im Sinn des Artikel 56, Absatz 2, des Zollkodex einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (Paragraph 2,) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere Regelungen der Union gemäß Artikel 2, der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.
  5. (2)Absatz 2Zollsätze, die
    1. 1.Ziffer einsin Erfüllung von völkerrechtlichen Verpflichtungen oder von Rechtsakten der Europäischen Union vor ihrer entsprechenden Kundmachung angewendet werden sollen oder
    2. 2.Ziffer 2nicht durch Unionsrecht, sondern durch die Mitgliedstaaten im gegenseitigen Zusammenwirken zu bestimmen sind,
    hat der Bundesminister für Finanzen durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.
  6. (3)Absatz 3Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Abs. 2 sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.Der Gebrauchszolltarif kann in Form einer automatisierten Datenbank erstellt werden. Der diesbezügliche Datenverkehr ist durch eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu regeln. Dabei ist, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Zugriffsberechtigung auf Daten und des Kostenersatzes, von den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit auszugehen. Zollsätze im Sinn des Absatz 2, sind in diesem Fall jedenfalls auch in Schriftform kundzumachen; diese Kundmachungen sind bei allen Zollstellen während der Öffnungszeiten zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzulegen.
  7. (4)Absatz 4Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Abs. 2 zu erhalten.Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Ablichtungen des Gebrauchszolltarifs oder der Kundmachung von Zollsätzen im Sinn des Absatz 2, zu erhalten.

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