§ 50 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die BeförderungUmrechnungskurse im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen,53 des Zollkodex sind die an der benutzten Zollstraße gelegen istim „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.

(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.

(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.05.2004 bis 30.04.2016

(1) Die BeförderungUmrechnungskurse im Sinn des Art. 38 Abs. 1 ZK hat zu jener Zollstelle zu erfolgen,53 des Zollkodex sind die an der benutzten Zollstraße gelegen istim „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkurse.

(2) Im Eisenbahnverkehr gelten abweichend vom Abs. 1 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren, im Luftverkehr die des § 31 Abs. 1.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK mit Verordnung die Beförderungspflicht für bestimmte Waren aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.

(4) Die Zollämter können mit von ihnen nach § 21 erlassenen Verordnungen oder Bescheiden nach Maßgabe des Artikels 38 Abs. 4 ZK die Beförderungspflicht aufheben oder abweichend von Abs. 1 festlegen.

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