§ 49 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

Umrechnungskurse im SinnDurch die Regelung des Artikels 35 ZK sindArt. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkursesich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.04.2016

Umrechnungskurse im SinnDurch die Regelung des Artikels 35 ZK sindArt. 51 des Zollkodex und des § 23 bleiben die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemachten Zollwertkursesich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Aufbewahrungspflichten unberührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten