§ 25 ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Zollbehörden könnenDas Zollamt Österreich kann abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem GemeinschaftsrechtUnionsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.

(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehördendem Zollamt Österreich und derendessen Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.08.1995 bis 31.12.2020

(1) Die Zollbehörden könnenDas Zollamt Österreich kann abgabenbehördliche Prüfungen (§§ 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in § 23 Abs. 1 genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem GemeinschaftsrechtUnionsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.

(2) Bei Prüfungen nach Abs. 1 kommen den Zollbehördendem Zollamt Österreich und derendessen Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.

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