§ 17c ZollR-DG

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sindDas Zollamt Österreich kann mit Bescheid die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugtvorübergehende Einbehaltung von Barmittel anordnen, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß den §§ 109 Z 1, 110 Abs. 1 StPO nicht bestehen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, sobald die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung anordnet oder das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.wenn

1.

die Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht erfüllt wurde oder

2.

die Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 1 oder die Offenlegungspflicht nach Abs. 2 nicht erfüllt wurde oder

3.

es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel – unabhängig vom Betrag – in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S 73-117, stehen.

(2) Im Zusammenhang mitDie Dauer der Durchführungvorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann vom Zollamt Österreich nach Beurteilung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten ZahlungsmittelnNotwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Einbehaltung auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

(3) Das Finanzamt Österreich, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten zur AufdeckungFinanzamt für Großbetriebe und Ermittlung von Verletzungen der Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 2 verarbeiten. Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabendas Amt für Betrugsbekämpfung sind über vorübergehende Einbehaltungen unverzüglich zu meldenverständigen.

Stand vor dem 02.06.2021

In Kraft vom 15.08.2018 bis 02.06.2021

(1) Wenn bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, dass Bargeld oder gleichgestellte Zahlungsmittel zum Zweck der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus verbracht werden, so sindDas Zollamt Österreich kann mit Bescheid die Zollorgane bei Gefahr im Verzug befugtvorübergehende Einbehaltung von Barmittel anordnen, das Bargeld oder die Zahlungsmittel vorläufig sicherzustellen. Von der Sicherstellung haben sie unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß den §§ 109 Z 1, 110 Abs. 1 StPO nicht bestehen, ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, sobald die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung anordnet oder das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat.wenn

1.

die Anmeldepflicht nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht erfüllt wurde oder

2.

die Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 1 oder die Offenlegungspflicht nach Abs. 2 nicht erfüllt wurde oder

3.

es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel – unabhängig vom Betrag – in Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S 73-117, stehen.

(2) Im Zusammenhang mitDie Dauer der Durchführungvorübergehenden Einbehaltung darf 30 Tage nicht überschreiten. Dieser Zeitraum kann vom Zollamt Österreich nach Beurteilung der Kontrolle von Bargeld oder gleichgestellten ZahlungsmittelnNotwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Einbehaltung auf höchstens 90 Tage verlängert werden. Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 gilt sinngemäß.

(3) Das Finanzamt Österreich, die in das, durch das oder aus dem Anwendungsgebiet verbracht werden, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten zur AufdeckungFinanzamt für Großbetriebe und Ermittlung von Verletzungen der Auskunftspflicht gemäß § 17b Abs. 2 verarbeiten. Die Zollbehörden haben die Daten an die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) zur Erfüllung deren gesetzlicher Aufgabendas Amt für Betrugsbekämpfung sind über vorübergehende Einbehaltungen unverzüglich zu meldenverständigen.

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