§ 10 ZollR-DG Öffnungszeiten

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die

1.

im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder

2.

von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2020

(1) Waren können vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 auf den Amtsplätzen der Zollstellen nur während der Öffnungszeiten der Zollstellen gestellt und abgefertigt werden. Die Öffnungszeiten sind von den Zollämternvom Zollamt Österreich zu bestimmen und durch Anschlag am Amtsplatz kundzumachen.

(2) Außerhalb der Öffnungszeiten ist auf den Amtsplätzen nur die Abfertigung von Waren zulässig, die

1.

im Reiseverkehr mitgeführt werden und zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind oder

2.

von öffentlichen Verkehrsunternehmen befördert werden und in ein Versandverfahren übergeführt werden sollen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2015)

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann zur Erleichterung des Warenverkehrs weitere Fälle durch Verordnung festlegen, in denen die Gestellung und Abfertigung von Waren außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen erfolgen kann.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten